Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusammenarbeit im Bereich Normen und Konformitätsbewertung

(1) Ziel der Zusammenarbeit der Vertragsparteien ist es, die Angleichung an die inter-national vereinbarten Kriterien, Grundsätze und Leitlinien in den Bereichen Messwesen, Normen und Konformitätsbewertung zu fördern, um die gegenseitige Anerkennung der Konformitäts-bewertung zu erleichtern und die Qualität tadschikischer Waren zu verbessern.

(2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien um Zusammenarbeit bei Projekten der technischen Hilfe,

- die eine geeignete Zusammenarbeit mit Fachorganisationen und -einrichtungen in diesen Bereichen fördern;

- die die Übernahme der technischen Regelwerke der Gemeinschaft und die Anwendung der europäischen Normen und Konformitätsbewertungsverfahren fördern;

- die den Austausch von Erfahrungen und technischen Informationen im Bereich der Qualitätssicherung ermöglichen.