Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Industrielle Zusammenarbeit

(1) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes gefördert:

- Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern beider Seiten, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen,

- Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen der Republik Tadschikistan, seine Industrie umzustrukturieren,

- Verbesserung des Managements,

- Verbesserung der Qualität gewerblicher Waren und Anpassung an internationale Normen,

- Entwicklung effizienter Produktions- und Verarbeitungskapazitäten im Rohstoffsektor,

- Entwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel, einschließlich Produktmarketing,

- Umweltschutz,

- Konversion der Rüstungsindustrie,

- Ausbildung des Personals.

(2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.