Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Ursprungswaren der Republik Tadschikistan werden unbeschadet der , 15 und 16 frei von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in die Gemeinschaft eingeführt.

(2) Ursprungswaren der Gemeinschaft werden unbeschadet der , 15 und 16 frei von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in die Republik Tadschikistan eingeführt.