(1) Ursprungswaren der Republik Tadschikistan werden unbeschadet der , 15 und 16 frei von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in die Gemeinschaft eingeführt.
(2) Ursprungswaren der Gemeinschaft werden unbeschadet der , 15 und 16 frei von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in die Republik Tadschikistan eingeführt.
