Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Spenden an politische Parteien und sonstige wahlwerbende Parteien

Spenden an politische Parteien und an sonstige wahlwerbende Parteien im Sinn des , deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 1.000,– Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders in einer Anlage zum Rechenschaftsbericht nach auszuweisen.