Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:

1. Überwachung des ruhenden Verkehrs:

Überwachung der Einhaltung der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 StVO 1960 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

2. Überwachung der Kurzparkzonen:

Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates auf Basis des Parkometergesetzes 2006 angeordneten Kontrollmaßnahmen ()

3. Parkraumüberwachung:

Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Kurzparkzonen