Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befugnisse

(1) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach oder c betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Aufsichtsorgane zur Vornahme von Amtshandlungen nach , 2 und ermächtigen.

(3) Mitglieder eines Gemeindewachkörpers können weiters von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Zustimmung der Gemeinde zur Festsetzung und Einhebung vorläufiger Sicherheiten nach Maßgabe des ermächtigt werden.