Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Abgaben für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, die für die Parkraumbewirtschaftung genutzt werden sollen, ausgenommen in Kurzparkzonen nach § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 39/2013.

(2) Auf die Erhebung von Abgaben für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen nach § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 aufgrund einer Verordnung des Gemeinderates nach des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 165/2013, sind folgende Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden:

a) zweiter und dritter Satz sowie Abs. 4 sinngemäß;

b) mit der Maßgabe, dass ein nach § 52 lit. a Z 13d letzter Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 angebrachter Hinweis als geeignet gilt;

c) mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe den Inhaber einer Bewilligung nach § 45 Abs. 4 und 4a der Straßenverkehrsordnung 1960 bzw. einer Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Abgabe trifft, wenn in der Verordnung eine Pauschalierung der Abgabe vorgesehen ist;

d) , 2, 4 und 5 sinngemäß;

e) erster Halbsatz mit der Maßgabe, dass der Abgabenanspruch mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung nach § 45 Abs. 4 oder 4a der Straßenverkehrsordnung 1960 entsteht, wenn in der Verordnung hierfür die Entrichtung der Abgabe in Form eines Pauschalbetrages vorgesehen ist;

f) sinngemäß;

g) mit der Maßgabe, dass lit. a Z 1 unter den genannten Voraussetzungen auch bei Vorliegen einer in einer Verordnung im Sinn des vorgesehenen Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Abgabe anzuwenden ist;

h) bis 13 sinngemäß;

i) , b und c erster Fall sowie Abs. 2 bis 4.