Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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[Gleichstellung gewisser Personengruppen mit den Angehörigen der Verbandsländer]

Den Angehörigen der Verbandsländer sind gleichgestellt die Angehörigen der dem Verband nicht angehörenden Länder, die im Hoheitsgebiet eines Verbandslandes ihren Wohnsitz oder tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassungen haben.