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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden (vgl. ).

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 331/2012

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 12 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012, wird verordnet:

. Der Auszahlungsrahmen der variablen Auszahlungen im Bereich der Haftungen ( der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 325/2012) ändert sich in jenem Ausmaß, in dem Auszahlungen auf Grund der von der Bundesministerin für Finanzen gemäß oder besonderen bundesgesetzlichen Ermächtigungen übernommenen Haftungen – mit Ausnahme jener aus Ausfallsbürgschaften (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) – notwendig werden.

Beachte: Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden (vgl. ).

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft; sie ist jedoch erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden.

(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 326/2009 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie noch bei Vollziehung des anzuwenden ist.

(3) in der Fassung BGBl. II Nr. 253/2016 tritt mit 30. April 2016 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 253/2016

Fassungen ab: 15.09.2016, 30.04.2016

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 253/2016

BGBl. II Nr. 253/2016

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. II Nr. 331/2012 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.2013

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. II Nr. 331/2012

Materialien noch nicht erschlossen.