(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall hinsichtlich der im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
1. die Errichtung, Aufstellung oder Erweiterung von notwendigen Wasserversorgungsanlagen, Jagd- und Schutzhütten sowie Wegen und Steigen;
2. jede über den Umfang des hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung;
3. jede über den Umfang des und c hinausgehende forstliche Holznutzung und Schadholzaufarbeitung;
4. der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln;
5. die Verwendung (Überflug, Start, Landung) von Luftfahrzeugen und Luftfahrgeräten unter einer Seehöhe von 5000 m.
