Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Feststellung von Überschreitungen

§ 7. Der Landeshauptmann hat die Überschreitung der Informationsschwelle und der Alarmschwelle für sein Gebiet, das Teil des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes ist, festzustellen, wenn der jeweilige Wert gemäß Anlage 1 an zumindest einer Messstelle eines Ozon-Überwachungsgebietes überschritten wurde.