Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Jahresbericht

. (1) Der Jahresbericht über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon gemäß und 4 des Ozongesetzes hat Information über die Ozonbelastung des vergangenen Kalenderjahres zu enthalten. Dabei sind alle gemäß , 3 und 5 betriebenen Ozonmessstellen zu berücksichtigen, wobei der Landeshauptmann jeweils die in seinem Bundesland gelegenen Messstellen heranzuziehen hat. Liegen für die Messstellen gemäß endkontrollierte Daten vor, so sind auch diese in den Bericht aufzunehmen. Der Bericht ist allen Interessierten, wie auch Behörden, Ämtern, Medien, Umweltschutzorganisationen bereitzustellen.

(2) Der Jahresbericht gemäß Abs. 1 hat jedenfalls

1. den Namen jeder Ozonmessstelle, Charakterisierung der Lage und Zuordnung zum entsprechenden Ozon-Überwachungsgebiet und die an der Messstelle verzeichneten maximalen Einstundenmittelwerte und Achtstundenmittelwerte;

2. Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1 des Ozongesetzes mit Angabe der Messstellen, der Tage mit Überschreitung und der Höhe der Überschreitungen;

3. Überschreitungen

a) der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 des Ozongesetzes und

b) der Zielwerte gemäß Anlage 2 für den jeweiligen vorangegangenen Mittelungszeitraum mit Angabe der Messstellen und der Höhe der Überschreitungen;

4. einen Vergleich der Überschreitungen gemäß Z 2 und 3 mit jenen der vorangegangenen Kalenderjahre

zu beinhalten.

(3) Das Umweltbundesamt kann die Gründe von Überschreitungen der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und der Zielwerte gemäß Anlage 2 des Ozongesetzes gegebenenfalls räumlich und zeitlich ausreichend differenziert darstellen; es hat aber jedenfalls eine zusammenfassende Bewertung für jedes Ozon-Überwachungsgebiet anzugeben.