Preise für bestimmte rohstoffabhängige Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht
. (1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die gemäß § 11b ÖSG in dem gemäß bestimmten Zeitraum einen Antrag bei der Ökostromabwicklungsstelle nach Ablauf der Kontrahierungspflicht gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:
1. für Anlagen gemäß , die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden,
a) mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW 8,5 Cent/kWh;
b) mit einer Engpassleistung von mehr als 2 MW bis 10 MW 7,5 Cent/kWh;
c) mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW 7,0 Cent/kWh;
2. für Anlagen gemäß , die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden,
a) mit einer Engpassleistung von bis zu 250 kW 9,5 Cent/kWh;
b) mit einer Engpassleistung von mehr als 250 kW 8,0 Cent/kWh.
(2) Bei Biogasanlagen mit einem Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Abs. 1 Z 2 festgesetzten Preise um 20% reduziert.
Beachte: Ist auf Vertragsabschlüsse bei Photovoltaik nach dem Inkrafttreten der Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012 - ÖSET-VO 2012, BGBl. II Nr. 307/2012, bzw. auf Anträge von sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem Inkrafttreten der ÖSET-VO 2012 gestellt werden, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 14 Abs. 2 ÖSET-VO 2012).
