Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Preise für bestimmte rohstoffabhängige Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht

. (1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die gemäß in dem gemäß bestimmten Zeitraum einen Antrag bei der Ökostromabwicklungsstelle nach Ablauf der Kontrahierungspflicht gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:

1. für Anlagen gemäß , die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden,

a) mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW 8,5 Cent/kWh;

b) mit einer Engpassleistung von mehr als 2 MW bis 10 MW 7,5 Cent/kWh;

c) mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW 7,0 Cent/kWh;

2. für Anlagen gemäß , die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden,

a) mit einer Engpassleistung von bis zu 250 kW 9,5 Cent/kWh;

b) mit einer Engpassleistung von mehr als 250 kW 8,0 Cent/kWh.

(2) Bei Biogasanlagen mit einem Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Abs. 1 Z 2 festgesetzten Preise um 20% reduziert.

Beachte: Ist auf Vertragsabschlüsse bei Photovoltaik nach dem Inkrafttreten der Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012 - ÖSET-VO 2012, BGBl. II Nr. 307/2012, bzw. auf Anträge von sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem Inkrafttreten der ÖSET-VO 2012 gestellt werden, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 14 Abs. 2 ÖSET-VO 2012).