Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Preise für Ökostrom aus Deponie- und Klärgas

. (1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung der Energieträger Deponie- und Klärgas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:

1. für Klärgas 6 Cent/kWh;

2. für Deponiegas 5 Cent/kWh.

(2) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.

Beachte: Ist auf Vertragsabschlüsse bei Photovoltaik nach dem Inkrafttreten der Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012 - ÖSET-VO 2012, BGBl. II Nr. 307/2012, bzw. auf Anträge von sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem Inkrafttreten der ÖSET-VO 2012 gestellt werden, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 14 Abs. 2 ÖSET-VO 2012).