Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Preise für Ökostrom aus Biogas

. (1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:

1. für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 250 kW 18,5 Cent/kWh;

2. in Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 250 bis 500 kW 16,5 Cent/kWh;

3. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW 13,0 Cent/kWh.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 festgesetzten Preise sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass tierischer Wirtschaftsdünger mit einem Masseanteil von mindestens 30% eingesetzt wird. Der Nachweis über den Einsatz der Substrat-Einsatzstoffe gemäß dem ersten Satz ist der Ökostromabwicklungsstelle für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens Ende Jänner des darauffolgenden Jahres zu erbringen.

(3) Bei Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Abs. 1 festgesetzten Preise um 20% reduziert.

(4) Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas betrieben werden und für die in dem gemäß bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Preisen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß , BGBl. I Nr. 111/2008, erfüllen.

(5) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Abs. 1 oder 3, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.

(6) Abweichend von Abs. 1 und 2 werden für Anlagen gemäß und 2 ÖSG, für die in dem gemäß bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Preisen gestellt worden ist, als Preise für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß , welches in das Netz eingespeist und auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist, folgende Beträge festgesetzt:

1. für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW 16,5 Cent/kWh;

2. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW 13,0 Cent/kWh.

(7) Für elektrische Energie aus Anlagen gemäß Abs. 6 besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß , wenn die in das Netz eingespeisten Gase auf Erdgasqualität aufbereitet worden sind (Technologiebonus).

Beachte: Ist auf Vertragsabschlüsse bei Photovoltaik nach dem Inkrafttreten der Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012 - ÖSET-VO 2012, BGBl. II Nr. 307/2012, bzw. auf Anträge von sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem Inkrafttreten der ÖSET-VO 2012 gestellt werden, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 14 Abs. 2 ÖSET-VO 2012).