Abgaben- und Gerichtsgebührenbefreiung
. Sämtliche mit der Errichtung und mit der Vermögensübertragung nach verbundenen Vorgänge und Kapitalerhöhungen aus dem Differenzbetrag gemäß sind von allen durch Bundesgesetz geregelten Abgaben befreit; sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223.
