Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung

(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung sicherzustellen.

(2) Bund, Länder und Gemeinden haben sich bei der Beschlußfassung über die jährlichen Haushaltsvoranschläge an den mittelfristigen Vorgaben zu orientieren.