Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung

(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung sicherzustellen.

(2) Bund, Länder und Gemeinden haben sich bei der Beschlußfassung über die jährlichen Haushaltsvoranschläge an den mittelfristigen Vorgaben zu orientieren.

Beachte: 1. Tritt außer Kraft, sobald die Vereinbarung über einen österreichischen Konsultationsmechanismus außer Kraft tritt (vgl. ).