Übergangsbestimmung
und sind erstmals auf das Jahr 2026 anzuwenden, wobei jedoch bei später verhängten Sanktionen eine gesamtstaatliche Über- und Unterfüllung des Haushaltszieles für das Jahr 2025 von -4,5% des BIP bei der Ermittlung der Verhältnisse gemäß zu Gunsten bzw. zu Lasten des Bundes einbezogen wird, wenn das Ergebnis des Jahres 2025 für die unionsrechtliche Sanktion noch herangezogen wird.
