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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 116/2005

. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, beim Internationalen Währungsfonds auf ein Sonderkonto eine Einlage in Höhe von bis zu sieben Millionen Sonderziehungsrechten mit einer Verzinsung von 0,5 Prozent jährlich und einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren zu tätigen.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 116/2005 · Stammfassungkundgemacht am 27.10.2005

Fassungen ab: 28.10.2005

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

Leistung eines österreichischen Beitrages zum vom Internationalen Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds für von Naturkatastrophen betroffene Entwicklungsländer mit Niedrigeinkommen

BGBl. I Nr. 116/2005