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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 33/1999

. Der Bund leistet im Rahmen international akkordierter Schuldenerleichterungs- und Notstandshilfeprogramme direkt oder zu den dafür vorgesehenen Fonds einen Beitrag in Höhe von bis zu 100 Millionen Schilling.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 33/1999 · Stammfassung

Fassungen ab: 13.01.1999

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. I Nr. 33/1999

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