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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 23/2009

Änderung

BGBl. I Nr. 71/2010 (NR: GP XXIV RV 776 AB 803 S. 72. BR: AB 8362 S. 787.)

. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für die Republik Österreich im Zuge der Entschuldung Liberias an den beim Internationalen Währungsfonds eingerichteten Treuhandfonds für hoch verschuldete arme Länder (PRG-HIPC Trust) einen Betrag in Höhe von 4,8 Millionen Sonderziehungsrechten zu überweisen.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

. Der Gesetzestitel und der jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2010 treten mit 26. März 2009 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 71/2010kundgemacht am 18.08.2010

Fassungen ab: 19.08.2010, 26.03.2009

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 71/2010 (NR: GP XXIV RV 776 AB 803 S. 72. BR: AB 8362 S. 787.)

Bundesgesetz über die Beteiligung Österreichs an der Finanzierung der Kreditvergabe des Internationalen Währungsfonds an die ärmsten Entwicklungsländer sowie Änderung des Bundesgesetzes über die Leistung eines österreichischen Beitrages an den HIPC Trust Fund zur Entschuldung Liberias

BGBl. I Nr. 71/2010
BGBl. I Nr. 23/2009 · Stammfassungkundgemacht am 25.03.2009

Fassungen ab: 26.03.2009

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

Leistung eines österreichischen Beitrages an den HIPC Trust Fund zur Entschuldung Liberias

BGBl. I Nr. 23/2009