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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 239/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit der Errichtung und dem Betrieb eines Datenspeichersystems betraut, mit dem die Österreichische Nationalbibliothek ein elektronisches Archiv zur Sammlung österreichischer Websites zum Zwecke der Dokumentation für die Zukunft betreiben wird.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 239/2008 · Stammfassungkundgemacht am 03.07.2008

Fassungen ab: 04.07.2008

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Österreichische Nationalbibliothek-Archiv-Verordnung

BGBl. II Nr. 239/2008

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.