Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Jahresabschluss

. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft ist jeweils unter Anwendung der §§ 268 bis 276 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen und auf der Homepage der Gesellschaft zu veröffentlichen.