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Die im § 4 des Gesetzes vorgeschriebene Hinterlegungspflicht wird durch Hinterlegung des Auslandstitels bei der zuständigen Zahlstelle in der Schweiz erfüllt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Die im § 4 des Gesetzes vorgeschriebene Hinterlegungspflicht wird durch Hinterlegung des Auslandstitels bei der zuständigen Zahlstelle in der Schweiz erfüllt.