Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Für die Umsätze der hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte mit den begünstigten Beziehern ab dem Jahr 2016 gelten die und 10 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der Sondernachlass 3,85 vH beträgt.