Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Übergangs- und Schlussbestimmungen

. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1962 in Kraft.

(2) und 2 (Anm.: richtig: und ), der Entfall des , und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2003 tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft.

(3) Die , 3a, 4, 5, der Entfall der Überschrift vor und des , , bis 6 und die Z 2b der Anlage A I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 629/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte, für die ein Jahresumsatz nach in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 629/2003 zum 31. Dezember 2003 in der Höhe über 65 400 Euro festgestellt wurde, haben ab 1. Jänner 2004 bis zur Feststellung nach in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 629/2003 einen Sondernachlass nach zu gewähren.

(5) Für die Umsätze der hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte mit den begünstigten Beziehern in den Jahren 2004 bis einschließlich 2006 gilt Abs. 4 und mit der Maßgabe, dass der Sondernachlass 4,6 vH beträgt.

(6) Hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte, für die ein Jahresumsatz nach in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 629/2003 zum 31. Dezember 2003 in der Höhe bis einschließlich 65 400 Euro festgestellt wurde, haben ab 1. Jänner 2004 einen Sondernachlass in Höhe von 1 vH zu gewähren. Diese Sondernachlassgewährung ist für Umsätze in den Jahren 2004 bis einschließlich 2006 zu gewähren, sofern nicht die Voraussetzung des eintritt. Dieser Sondernachlass ist von der ohne Mehrwertsteuer berechneten Endsumme der Rechnungsbeträge vor Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile zu berechnen. Arzneispezialitäten mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr als 200 Euro sind von der Nachlassgewährung ausgenommen.