Die auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (BGBl. Nr. 106/1970) eingesetzte Österreichisch-Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission hat gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. o ihres Statuts (BGBl. Nr. 106/1970) anläßlich ihrer vom 14. bis 25. April 1975 in Wien abgehaltenen 6. Tagung unter Tagesordnungspunkt 1.6.1.1. – Teilregulierung der Maltsch bei Leopoldschlag – beschlossen, „daß bis zum Inkrafttreten eines Vertrages über die Verlegung der Staatsgrenze (in das regulierte Gerinne) in diesem Bereich die durch die Regulierung abgetrennten Gebietsteile des einen Staates von dem anderen Staat unentgeltlich genutzt werden dürfen.“
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 310/1978
Anmerkung
In einem Notenwechsel, BGBl. Nr. 1047/1994, zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik wurde die Weiteranwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über das Betreten der durch Regulierung von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile vom 11. 5. 1978, BGBl. Nr. 309/1978, kundgemacht.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 310/1978 · Stammfassung
Fassungen ab: 08.07.1978
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
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