Die auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (BGBl. Nr. 106/1970) eingesetzte Österreichisch-Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission hat gemäß Artikel 2 Abs. 1 lit. o ihres Status (BGBl. Nr. 106/1970) anläßlich ihrer vom 19. bis 30. April 1982 in Prag abgehaltenen 13. Tagung unter Tagesordnungspunkt 1.3.2 – Regulierung der Thaya von der Mündung bis zum Grenzpunkt XI – beschlossen, „daß bis zum Inkrafttreten eines Vertrages über die Verlegung der Staatsgrenze (in das regulierte Gerinne) die durch die Regulierung abgetrennten Gebietsteile des einen Staates von dem anderen Staat unentgeltlich genutzt werden dürfen“.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 21/1983
Anmerkung
In einem Notenwechsel, BGBl. Nr. 1047/1994, zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik wurde die Weiteranwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über das Betreten der durch Regulierung von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile vom 11. 5. 1978, BGBl. Nr. 309/1978, kundgemacht.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 21/1983 · Stammfassung
Fassungen ab: 20.01.1983
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
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