. Der Umstand, daß ein Versuch, eine Beweisaufnahme auf dem in vorgesehenen Wege durchzuführen, infolge Weigerung eines Zeugen, zu erscheinen, auszusagen oder Urkunden, Muster oder andere Gegenstände vorzulegen, fehlgeschlagen ist, hindert nicht, daß in der Folge ein Ersuchen gemäß gestellt wird.
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