Inkrafttretensbestimmung der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. 150/2021
. (1) (Verfassungsbestimmung) samt Überschrift tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) , und 7, , und 6 sowie Abs. 2, die Überschrift des 6. Teils samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, , , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/y, treten mit Inkrafttreten der nicht unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. x/y, in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 2 bis 4 samt Überschriften und Einträgen im Inhaltsverzeichnis, , 24 und 25, § 6 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, bis 6, 9, 10, 11 und 15, § 11 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, , §§ 44 bis 49 samt Überschriften und Einträgen im Inhaltsverzeichnis, die Überschriften zum 1. und 2. Abschnitt des 6. Teils samt Einträgen im Inhaltsverzeichnis, , bis 3, und Abs. 3, , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2021, außer Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) und , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/y, treten mit Inkrafttreten der nicht unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. x/y, in Kraft; gleichzeitig tritt § 43 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2021 außer Kraft.
(4) Alle übrigen Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
