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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Anerkennung der Herkunftsnachweise für Ökostrom aus anderen Staaten

. (1) Herkunftsnachweise über Ökostrom aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 15 der Richtlinie 2009/28/EG entsprechen.

(2) Im Zweifelsfalle hat die E-Control über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

(3) Die E-Control kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise über Ökostrom die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen.

(4) Betreffend der Anerkennbarkeit von Herkunftsnachweisen für die Zwecke der Stromkennzeichnung sind die Bedingungen in der Verordnung gemäß festzulegen.