Förderung
(1) Für Erhaltungsmaßnahmen an charakteristischen Bauten im Ensembleschutzgebiet, die in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Orts- oder Stadtbildschutzes erfolgen, kommt eine Förderung unter Anwendung der bis 24, 25 Abs. 1 bis 5, 26 und 28 mit Ausnahme der sich auf die Sachverständigenkommission beziehenden Regelungen in Betracht.
(2) Abs. 1 gilt auch für außerhalb eines Ensembleschutzgebietes gelegene Bauten, für die gemäß § 59 Abs. 1 ROG 2009 ein Erhaltungsgebot gilt.
