Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat

Die Baubehörde hat bei Ansuchen um die Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BauPolG im Ensembleschutzgebiet die Pläne und technischen Beschreibungen des Vorhabens dem nach eingerichteten Gestaltungsbeirat zur Erstattung eines Gutachtens in Bezug auf die Gestaltungserfordernisse des und 4 sowie zu übermitteln, wenn das Ansuchen nicht gemäß § 8 Abs. 1 BauPolG abzuweisen ist. Bei Ansuchen um Bewilligung von anderen baulichen Maßnahmen kann in der gleichen Weise vorgegangen werden. § 8b Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 BauPolG ist anzuwenden, § 8b Abs. 4 BauPolG gilt sinngemäß.