Sonstige Bauten
(1) Neubauten im Ensembleschutzgebiet ist eine äußere Gestalt zu geben, die sich allgemein dem Orts- oder Stadtbild harmonisch einfügt. Dies gilt auch für die Erneuerung sowie für Zu- und Aufbauten bestehender Bauten.
(2) Für bauliche Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen die Bebauungsgrundlagen nur festgelegt und eine Baubewilligung nur erteilt werden, wenn sichergestellt erscheint, dass die Maßnahme dem Erfordernis des Abs. 1 entspricht.
