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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 1200/19-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 2 Abs. 1, 3 und 5 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–23:

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 17. Juli 2014, Zl. IVW3-M-3250801/003-2014,

1. gemäß § 2 Abs. 2, 4 und 5 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–23, für die etwa 700 m ost-süd-östlich von Klein Wetzles nächst der Landesstraße B 119 in der KG Marharts gelegene Siedlung, Stadtgemeinde Groß Gerungs, als Ortschaftsnamen “Raffelshöfe” bestimmt;

2. gemäß § 2 Abs. 1 und 5 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–23, die vom Stadtrat der Stadtgemeinde Groß Gerungs beschlossene Änderung des Ortschaftsnamens “Antenfeinhöfe” auf “Antenfeinhöfen” genehmigt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.