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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 108/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 2 Abs. 1 und 3 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-23:

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 10. Februar 2015, Zl. IVW3-M-3252802/002-2014, gemäß § 2 Abs. 1 und 3 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-23, die vom Gemeindevorstand der Gemeinde Weißenkirchen an der Perschling beschlossene Änderung des Gemeindenamens von „Weißenkirchen an der Perschling“ auf „Perschling“ genehmigt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.