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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: und 3 der Verordnung VBl. Nr. 83/2022 lautet:

"(2) Die Ortsklassenverordnung 2013 ist weiterhin auf die Vorschreibung von Beiträgen für die Vorschreibungszeiträume 2013 bis 2017 anzuwenden.

(3) Die Ortsklassenverordnung 2018 ist weiterhin auf die Vorschreibung von Beiträgen für die Vorschreibungszeiträume 2018 bis 2022 anzuwenden."

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: VBl. Tirol Nr. 83/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 33 Abs. 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl.Nr. 19, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 38/2022, wird verordnet:

Die Zugehörigkeit der einzelnen Tourismusverbände zu den Ortsklassen in den Vorschreibungszeiträumen 2023 bis 2027 wird wie folgt bestimmt:

a) Zur Ortsklasse A gehören die Tourismusverbände:

Achensee

Erste Ferienregion im Zillertal Fügen - Kaltenbach

Kaiserwinkl

Kitzbühel Tourismus

Kitzbüheler Alpen - Brixental

Lechtal Tourismus

Mayrhofen

Ötztal Tourismus

Paznaun - Ischgl

Pillerseetal

Pitztal

Seefeld

Serfaus - Fiss - Ladis

St. Anton am Arlberg

Stubai Tirol

Tannheimer Tal

Tiroler Oberland

Tiroler Zugspitz Arena

Tux - Finkenberg

Wilder Kaiser

Wildschönau

Zell - Gerlos, Zillertal Arena

b) Zur Ortsklasse B gehören die Tourismusverbände:

Kitzbüheler Alpen - St. Johann in Tirol, Oberndorf, Kirchdorf, Erpfendorf

Osttirol

c) Zur Ortsklasse C gehören die Tourismusverbände:

Alpbachtal und Tiroler Seenland

Ferienregion Hohe Salve

Imst Tourismus

Kufsteinerland

Naturparkregion Reutte

Region Hall - Wattens

Silberregion Karwendel

Tirol West

Wipptal

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten, sofern in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, die Ortsklassenverordnung 2013, LGBl.Nr. 128/2012, sowie die Ortsklassenverordnung 2018, LGBl.Nr. 101/2017, außer Kraft.

(2) Die Ortsklassenverordnung 2013 ist weiterhin auf die Vorschreibung von Beiträgen für die Vorschreibungszeiträume 2013 bis 2017 anzuwenden.

(3) Die Ortsklassenverordnung 2018 ist weiterhin auf die Vorschreibung von Beiträgen für die Vorschreibungszeiträume 2018 bis 2022 anzuwenden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.