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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 2/1990

Änderung

LGBl. Nr. 87/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet:

Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Gemeinde Markt Hartmannsdorf werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.

Das nach dem Ortsbildgesetz 1977/1998 mit Verordnung vom 27. November 1989 festgelegte Schutzgebiet Markt Hartmannsdorf wird, wie in der Anlage, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt, geändert.

Anlage 1

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGB. Nr. 87/2004

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.