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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl Nr 11/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 74, wird verordnet:

Die Anzeigepflicht gemäß § 4 und die Bewilligungspflicht gemäß § 6 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes 1999 gelten nicht für:

1. ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, Zirkusvorführungen, kleinere Sportveranstaltungen, Kirtage udgl), die an Objekten, in denen die Veranstaltungen stattfinden, angebracht werden;

2. Ankündigungen gemäß Z 1 auf frei stehenden Plakatständern mit einer Plakatierfläche bis zu 130 x 100 cm;

3. Anpreisungen eigener Waren im unmittelbaren Bereich der Geschäfts- und Betriebsstätte während der Öffnungszeit, die mit dem Bau in keine feste Verbindung gebracht werden und eine Größe von 80 x 60 cm nicht übersteigen, höchstens jedoch zwei je Geschäfts- oder Betriebsstätte.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.