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Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 11/1980

Änderung

idF:

LGBl Nr 98/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 11 Abs 7 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes, LGBl Nr 81/1979, wird verordnet:

Die Mitgliedschaft in der Ortsbildpflegekommission ist ein Ehrenamt; für die im Rahmen der Ortsbildpflegekommission geleistete Arbeit gebührt den Mitgliedern daher keine Vergütung.

(1) Die Mitglieder der Ortsbildpflegekommission, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, haben für jede Sitzung, an der sie teilgenommen haben, Anspruch auf ein Sitzungsgeld.

(2) Das Sitzungsgeld beträgt für jede Sitzung 21 Euro.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.