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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 73/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Orthopädieschuhmacher (§ 94 Z 53 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und

c) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schuhmacher oder Oberteilherrichter und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und

c) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

3. Zeugnisse über

a) eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und

b) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung.

. Zeugnisse gemäß sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung oder der fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 73/2003 · Stammfassung

Fassungen ab: 29.01.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. II Nr. 73/2003

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