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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 11/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 50 Abs. 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024, wird verordnet:

. Für folgende Tatbestände von Verwaltungsübertretungen gemäß – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 27/2023, in Verbindung mit der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend das Verbot des Konsumierens von alkoholischen Getränken im Bereich des Bahnhofs Floridsdorf, ABl. der Stadt Wien Nr. 06/2025, dürfen Geldstrafen in Höhe von 50 EUR durch Organstrafverfügung eingehoben werden:

1. Verstoß gegen das Verbot des Konsumierens von alkoholischen Getränken ( der VO);

2. Verstoß gegen das Verbot des Bereithaltens oder Öffnens von Behältnissen alkoholischer Getränke oder des Setzens sonstiger der eigentlichen Konsumation dienenden Vorbereitungshandlungen ( der VO);

3. Verstoß gegen die Pflicht den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Konsumation verwendete Flaschen, Dosen oder sonstige Behältnisse alkoholischer Getränke zur näheren Überprüfung auszuhändigen (§ 4 der VO).

. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.