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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 30.09.2010.

Heutige Fassung öffnen

4. Abschnitt

Inhaltliche Anforderungen an Teletext und Online-Dienste

. Auf die Veranstaltung von Teletext und Online-Diensten finden , Z 2, Z 5, Z 8, Z 13 und Z 15, Abs. 3, , 2 und Abs. 11 bis 13, , Abs. 3 erster Satz und Abs. 4, , 2 und 4 sowie dieses Bundesgesetzes Anwendung. Der Anteil von Werbung in diesem Angebot wird durch Beschluss des Stiftungsrates festgelegt.