Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 23.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Artikel II

(Anm.: Z 1 Änderung des des Rundfunkgesetzes)

2. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 ist in die Wortfolge „25 Minuten pro Programm“ durch die Wortfolge „30 Minuten pro Programm“ zu ersetzen.

3. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 ist in die Wortfolge „30 Minuten pro Programm“ durch die Wortfolge „35 Minuten pro Programm“ zu ersetzen.

(Anm.: Z 4 und Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1999)