Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel VII

Schlußbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 614/1987, zu , 11a und 12a, BGBl. Nr. 183/1947)

(Anm.: Abs. 1 betrifft das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957)

(Anm.: Abs. 2 betrifft das Heeresversorgungsgesetz)

(3) Abweichend von den Bestimmungen der letzter Satz, 11a Abs. 1 und 2 sowie 12a Abs. 1 letzter Satz des Opferfürsorgegesetzes ist die Anpassung der Zulage gemäß und des Sterbegeldes im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen.