Artikel II.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 323/1963, zu , BGBl. Nr. 183/1947)
Auf die gemäß Art. I Z. 12 zu leistende Entschädigung ist die Haftentschädigung, die der Witwe als Hinterbliebene bereits geleistet wurde, anzurechnen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenArtikel II.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 323/1963, zu , BGBl. Nr. 183/1947)
Auf die gemäß Art. I Z. 12 zu leistende Entschädigung ist die Haftentschädigung, die der Witwe als Hinterbliebene bereits geleistet wurde, anzurechnen.