Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Artikel II.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 323/1963, zu , BGBl. Nr. 183/1947)

Auf die gemäß Art. I Z. 12 zu leistende Entschädigung ist die Haftentschädigung, die der Witwe als Hinterbliebene bereits geleistet wurde, anzurechnen.