Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Leistungen der Gemeinde

Die Gemeinden sollen - unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft - die Errichtung geförderter Wohnungen, Eigenheime und Wohnheime insbesondere dadurch unterstützen, daß sie:

1. Baugrundstücke preisgünstig den Förderungswerbern zur Verfügung stellen oder das Baurecht an Baugrundstücken gegen Entrichtung eines niedrigen Bauzinses einräumen;

2. Beiträge zu den Aufschließungskosten leisten;

3. auf Anliegerleistungen verzichten, soweit dies nach der Oö. Bauordnung zulässig ist;

4. bei den Finanzierungskosten den Förderungswerbern Hilfestellungen gewähren.

Diese Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(Anm: LGBl. Nr. 102/1997)