Beiträge
Das Land kann Förderungswerbern für Vorhaben gemäß einmalige, nicht rückzahlbare Beiträge gewähren. Die Höhe der Beiträge kann nach Art und Umfang des Vorhabens unterschiedlich festgesetzt werden.
(Anm: LGBl. Nr. 102/1997)
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
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Das Land kann Förderungswerbern für Vorhaben gemäß einmalige, nicht rückzahlbare Beiträge gewähren. Die Höhe der Beiträge kann nach Art und Umfang des Vorhabens unterschiedlich festgesetzt werden.
(Anm: LGBl. Nr. 102/1997)