Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen

Aufgaben

(1) Das Land fördert:

1. die Errichtung von Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern, Wohnhäusern und Wohnheimen;

2. die Sanierung von Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern, Wohnhäusern und Wohnheimen sowie den Zubau von Wohnräumen;

3. entfallen;

4. entfallen;

5. Vorhaben zur qualitativen Verbesserung der Wohnversorgung und des Wohnumfeldes.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2002, 98/2017, 91/2021)

(2) Das Land gewährt Wohnbeihilfen.